Olpe, 13. Mai 2007

Artikel 1: Name und Sitz
§ 1 Name
Der Verein ist eine Wählergruppe gem. §17 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
-nachstehend Wählergemeinschaft genannt- und führt den Namen:
Unabhängige Christliche Wählergemeinschaft Olpe e.V.
Der Verein tritt in der Öffentlichkeit als „UCW Olpe“ auf.

§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist 57462 Olpe/Biggesee.

Artikel 2: Zweck und Zielsetzung
§ 3 Zweck
Es ist der Zweck der Wählergemeinschaft, dass sie ohne Parteicharakter ausgehend von
einer christlichen Geisteshaltung an der politischen Willensbildung unter Beachtung
rechtsstaatlicher Prinzipien und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
mitwirkt und mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene teilnimmt.

§ 4 Unabhängigkeit
Die Wählergemeinschaft ist von den politischen Parteien unabhängig; sie verfolgt keine erwerbs- und eigenwirtschaftlichen Interessen.

Artikel 3: Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
Mitglieder können nur wahlberechtigte Bürger der Stadt Olpe sein, die nicht gegen den
Zweck der Gemeinschaft und ihre Satzung verstoßen.

§ 6 Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf deren Antrag durch den Vorstand. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald das neue Mitglied durch Unterschrift diese
Satzung anerkannt hat.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet, wenn
1. Eine der Voraussetzungen gem. Art. 3, ‚ 6 nicht mehr zutrifft,
2. die Mitgliedschaft auf unrichtige Angaben zurückzuführen ist,
3. der Vorstand einstimmig -unter Darlegung von Gründen- den Ausschluss
beschließt,
4. das Mitglied gegenüber dem Vorstand seinen Austritt schriftlich erklärt.
5. Stellt ein Mitglied die Zahlung seines Jahresbeitrages ein, ohne seinen Austritt
schriftlich gegenüber des Vorstandes zu erklären, so erlangt es mit Ablauf des
Jahres, in das die Zahlungseinstellung fällt, für drei Jahre den Status eines nichtaktiven Mitgliedes.
Durch Begleichung aller ausstehenden Mitgliedsbeiträge und etwaiger
zwischenzeitlicher Umlagen gilt die Mitgliedschaft mit allen Rechten als
aktiviert.
Nach drei Jahren der Inaktivität erlischt die Mitgliedschaft völlig.

§ 8 Mitgliederverzeichnis
Es ist ein Mitgliederverzeichnis zu führen

 Artikel 4: Organe der Wählergemeinschaft
§ 9 Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Fraktion der Stadtverordneten.

§ 10 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ.
Sie beschließt über
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl der Direktkandidaten in den Stimmbezirken der Stadt Olpe,
3. die Wahl der Kandidaten für die Reserveliste,
4. die Wahl der Ausschussmitglieder für die Ausschüsse der Stadt Olpe,
5. die Höhe der Beiträge und Umlageverpflichtungen der Mitglieder,
6. den jährlichen Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
8. Änderung der Satzung und Geschäftsordnung,
9. die bei Auflösung zu begünstigende Person gem. § 18,
10. die Auflösung der Wählergemeinschaft.
II. Stimmberechtigt ist jedes ordentlich eingeschriebene Mitglied der
Wählergemeinschaft. Zur Stimmabgabe sind nur die erschienenen Mitglieder
berechtigt; eine Vertretung findet nicht statt.
III. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher durch den
Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte schriftlich
einzuberufen.
IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Beschlüsse im Sinne des § 10, Abs. I, Punkt 9 (zu begünstigende
Person) und Punkt 10 ( Auflösung der Wählergemeinschaft), sowie
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung mehr als der Hälfte aller
eingeschriebenen Mitglieder.
V. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
VI. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Die Protokolle sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.

§ 11 Vorstand
I. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer (Pressereferenten),
4. dem Schatzmeister
5. dem 1. Beisitzer
6. dem 2. Beisitzer
7. dem 3. Beisitzer.
II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 3
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter (§ 26
BGB).
III. Der Vorstand legt die Richtlinien zur Durchführung der
Wählergemeinschaftsarbeit fest.
IV. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen.
Er kann sich dabei durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch ein
anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
V. Die Vorstandssitzungen sollten mindestens so häufig wie die in § 12 Abs. 2 Satz 1
genannten Sitzungen stattfinden.
VI. Die Amtsdauer der Vorstandmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Nach der 1. vollständigen Vorstandswahl scheiden jedoch nach Ablauf
von 3 Jahren lediglich diejenigen Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus,
welche gem. ‚ 11 Abs. I mit geraden Ziffern gekennzeichnet sind, so dass die mit
ungeraden Kennziffern aufgeführten Vorstandmitglieder nach der ersten
vollständigen Vorstandswahl ausnahmsweise für 4 Jahre in ihrem Ämtern gewählt
werden.
VII. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so bestimmt der
verbliebene Vorstand unverzüglich einen Nachfolger bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
VIII. Vorstandsentscheidungen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der jeweils an
den Vorstandssitzungen teilnehmenden Vorstandsmitglieder. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten entscheidet jedoch der Vorstand mit
qualifizierter Mehrheit von 5/7 sämtlicher Vorstandmitglieder.8

§ 12 Fraktion
I. Die Fraktion der Stadtverordneten befindet über die Parlamentsarbeit; die
Angehörigen wählen aus ihrer Mitte den Fraktionsvorsitzenden.
II. Die Häufigkeit der außerparlamentarischen Arbeitssitzungen der Stadtverordneten
richtet sich nach den kommunalpolitischen Erfordernissen. FraktionsArbeitssitzungen sollen mindestens jeweils einmal vor
Stadtverordnetenversammlungen stattfinden. Zu diesen Sitzungen sind alle
ordentlichen Mitglieder zugelassen; sie sind aufgefordert mit zu beraten.
Angelegenheiten nicht öffentlicher Sitzungen werden gemäß der GO NW
behandelt.
III. Die Fraktions-Arbeitssitzungen können auch im Rahmen außerordentlicher
Mitgliederversammlungen stattfinden.
IV. Die nichtparlamentarischen Ausschussmitglieder bzw. die nichtparlamentarischen
ständigen Vertreter sollen bei den Fraktions-Arbeitssitzungen über ihre
Sachbereiche gehört werden. Die Stadtverordneten sind gehalten, die in den
Fraktionssitzungen gefällten Entscheidungen in ihrer Parlamentsarbeit zu
berücksichtigen.

Artikel 5: Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§ 13 Zweck
Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden als Arbeitssitzungen
verstanden und dienen im wesentlichen der Information über die politischen Fragen der
Stadt Olpe. Es sollen dabei die kommunalpolitischen Grundsätze und die Parlaments-,
Ausschuss- und Öffentlichkeitsarbeit weitestgehend koordiniert werden.

§ 14 Einberufung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand, durch die
Fraktion der Stadtverordneten, oder durch mindestens sieben Mitglieder der
Wählergemeinschaft einberufen werden. Sie findet in unregelmäßigen Zeitabständen
statt.

§ 15 Beschlussfähigkeit
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Sinne des § 10 beschlussfähig
werden, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.9

Artikel 6: Finanzen, Vermögen, Geschäftsjahr
§ 16 Finanzen
Die Wählergemeinschaft finanziert sich durch Beiträge, Umlagen, Spenden und/oder
Eigenleistung, soweit sie nicht dem Zweck der Wählergemeinschaft widersprechen.

§ 17 Vermögensverwaltung
Das Vermögen der Wählergemeinschaft muss nach soliden wirtschaftlichen
Grundsätzen verwaltet werden. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft ist es anerkannt
gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Die begünstigten Institutionen werden durch
Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 7: Schlussbestimmungen
§ 20 Satzungsänderung, Rechtswirksamkeit
I. Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung haben nur Rechtsgültigkeit, wenn
sie in einem Protokoll der Mitgliederversammlung niedergelegt und gemäß § 71
BGB im Vereinsregister eingetragen sind.
II. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, so behalten die übrigen
Bestimmungen ihre Rechtswirksamkeit gleichwohl bei.
III. Soweit die bestehende Satzung nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine Anwendung.

§ 21 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom
13. Mai 2007 an die Stelle der bisherigen Satzungsbestimmungen vom 28. November
1988, zuletzt geändert am 18. November 1995
Olpe, 13. Mai 2007